Vereinssatzung des 1. Darmstädter Squash Rackets Club 1979 e.V.
§1 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, den Squashsport zu fördern.
- Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
a) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes.
- Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs
b) Veranstaltungen von internen Meisterschaften
c) Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren.
§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein hat den Namen „1. Darmstädter Squash Rackets Club 1979“ und hat seinen Sitz in Darmstadt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder gut beleumundeter Squashfreund, aber auch juristische Personwerden.
- Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Förderern.
- Ehrenmitglieder werden ausschließlich durch Beschluss der Mitgliederversammlungernannt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.
- Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen.
- Jugendliche Mitglieder sind aktiver Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins nicht nutzen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Aktiv und passiv wahlberechtigt sowie in der Mitgliederversammlung wahlberechtigt sind ordentliche, passive und Ehrenmitglieder.
a) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
b) Juristische Personen über ihr Stimmrecht durch einem dem Vorstand zubenennende Person aus. - Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind unter Vorbehalt der satzungsmäßigen Einschränkungen berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach von ihm zu erlassenden Richtlinien.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages an den Kassenwart.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss - Der Austritt kann nur zum 30.6. und 31.12. des Kalenderjahres mit sechswöchiger Kündigungsfrist erklärt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. In den Sonderfällen wie schwerwiegende Verletzung, längere Krankheit, Ableistung des Wehrdienstes, etc. kann auf Antrag der Vorstand die Mitgliedschaft als ruhend erklären.
- Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn
a) das Vereinsmitglied in grober Weise gegen Zweck und Satzung des Vereins verstößt,
b) und (oder) es sich durch sein Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Vereinunwürdig macht.
c) Es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Verzugbleibt. - Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- Dem Auszuschließenden steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anzurufen.
a) Der Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.
b) Der Grund der Ausschließung unterliegt nicht der Nachprüfung durch ordentliche Gerichte. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen, oder Spenden sind ausgeschlossen.
§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Für juristische Personen handelt der Vorstand gesonderte Gebühren aus.
- Die Beiträge sind in monatlichen Raten im voraus zu zahlen. Näheres zur Beitragsfestsetzung, Beitragshöhe und Zahlung wird in einer Beitragsordnung geregelt.
§7 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
- Der Vortand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Schriftführer
f) dem Jugendwart - Die Vorsitzenden und die Vorstandmitglieder werden für zwei (2) Jahre gewählt. Diese bleiben solange im Amt bis wieder neu gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes wird ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand führt die laufende Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- DerVorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse werden schriftlich oder mündlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die seines Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, solange seine Mitgliederzahl nicht unter drei Personen sinkt.
- Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen gegen seine alleinige Quittung im Empfang.
- Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
- Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Zu Entscheidungen des Vorstandes ist in folgenden Fällen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich:
a) zu Geschäften, durch die eine 1.500,00 € übersteigende finanzielle Verpflichtung des Vereins begründet wird.
b) Zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
c) Zur Aufnahme von Krediten jeglicher Form. - Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§9 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft alljährlich nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder per Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.
- In die Tagesordnung sind aufzunehmen:
a) Vorlage des Jahresberichtes, Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Berichte der Kassenprüfer, Entlastung des Kassenwarts
d) Wahlen - Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
- Der Vorstand kann jederzeit in gleicher Weise wie die ordentliche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. - Anträge sollen von den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin eingereicht werden. Später gestellt Anträge können vom Vorstand zurückgewiesen werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. In allen von Gesetzgeber vorgesehenen Fällen, insbesondere bei Satzungsänderungen, ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§10 Jugendsprecher
Die Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wählen aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher. Der Jugendsprecher wird für ein Jahr mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt
Der Jugendsprecher kann an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sein Aufgabengebiet umfasst die Betreuung der jugendlichen Mitglieder und ihre Vertretung im Vorstand.
§11 Haftung
- Der Verein haftet nicht für seine Mitglieder.
- Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abzuschließenden Versicherungsverträgen bleiben unberührt.
§12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an den „Versehrtensportgemeinschaft Darmstadt 1949 e.V. – Verein für Behindertensport“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zuverwenden hat.
§13 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein, sofern vorhanden Spielerpassnummer des Hessischen Squash Verbands.
Die in 1. genannten Daten sind – mit Ausnahme von Telefonnummern, E-Mail-Adresse, und Nationalität – Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.
- Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der 1. Vorsitzende. Sein Stellvertreter ist der Kassenwart.
- Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) und f) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
- Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:
a) Hessischer Squash Verband: Namen der für den Ligabetrieb als Spieler oder für Turnierteilnamen gemeldeten Mitglieder, im Falle der als Mannschaftsführer gemeldeten Mitglieder zusätzlich Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse).Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, und zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sport-wettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.
Im Zusammenhang mit Jubiläen, Ehrungen (z.B. wegen langjähriger Mitgliedschaft und Arbeit im Verein) sowie Geburtstagen seiner Mitglieder veröffentlicht der Verein Daten und Fotos nur mit Einwilligung des betroffenen Mitglieds. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, aktuelle und frühere Funktionen im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen in diesem Bereich.
Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
Die Mitgliederdaten werden spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GS-DVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in 3. genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in 3. genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.